Schweigepflicht gilt auch für die Apotheker

Apothekerinnen und Apotheker unterstehen, genauso wie Ärzte, Ärztinnen und andere Medizinalpersonen, der beruflichen Schweigepflicht. Was ihnen Kunden anvertrauen, bleibt vertraulich.

Wenn Kundinnen und Kunden in der Apotheke Rat suchen, kommen oft sehr persönliche Dinge zur Sprache. Psychische Probleme, persönliche Sorgen und intime Ängste sind ebenso Inhalt des Gesprächs mit der Apothekerin oder dem Apotheker wie die Information über die Anwendung von Medikamenten. Da ist es gut zu wissen, dass die Apotheker der beruflichen Schweigepflicht unterstehen. Daten und persönliche Informationen dürfen Apothekerinnen und Apotheker nur mit dem Einverständnis des Kunden an Dritte weitergeben. Auch gegenüber Angehörigen unterstehen sie der beruflichen Schweigepflicht. Dasselbe gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Apothekerin und den Apotheker bei ihrer Arbeit unterstützen und dadurch Kenntnis von Daten und Therapie erhalten.

Ausnahmen der Schweigepflicht

Von der Schweigepflicht entbunden sind Apothekerinnen und Apotheker lediglich gegenüber Kranken- und Unfallversicherungen, soweit es um Informationen geht, die zur Vergütung von Leistungen nötig sind. Den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen zudem übertragbare Krankheiten. Auch bei Verdacht auf strafbare Handlungen sowie Selbst- oder Fremdgefährdung hilfsbedürftiger Personen dürfen Apotheker zuständige Institutionen informieren.

Separate Zimmer für Gespräche

Das sind jedoch Ausnahmesituationen. Grundsätzlich gilt in der Apotheke die Schweigepflicht, und für persönliche Gespräche steht in jeder Apotheke ein separater Raum zur Verfügung. Vor allem heutzutage, wo Dienstleistungen wie das Messen von Blutdruck und -zucker, die Messung des Cholesterinspiegels und Weiteres zum Tagesgeschäft gehören, sind separate Räume für diskrete Gespräche wichtig. Mit dem neuen Heilmittelgesetz werden Apothekerinnen und Apotheker zudem erweiterte Kompetenzen erhalten. Sie dürfen bei leicht behandelbaren Erkrankungen in eigener Kompetenz rezeptpflichtige Medikamente abgeben und in vielen Kantonen bestimmte Impfungen nach erfolgter Fortbildung vornehmen. Immer mehr Menschen nutzen diese zeitsparenden und kostengünstigen Angebote, die sie ohne Terminvereinbarung nutzen können.